Selbstüberwachungsvorschriften in Deutschland

Die Einhaltung der Selbstüberwachungsvorschriften ist für Betreiber wasserwirtschaftlicher Anlagen in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil eines sicheren, gesetzeskonformen und nachhaltigen Anlagenbetriebs. Als langjähriger Spezialist für Messtechnik, Datenmanagement und digitale Lösungen unterstützt NIVUS Kommunen, Ingenieurbüros und industrielle Betreiber dabei, diese Anforderungen effizient und zuverlässig umzusetzen.

Die deutschlandweit geltenden Selbstüberwachungsvorschriften – trotz ihrer länderspezifischen Unterschiede – verfolgen ein gemeinsames Ziel: den kontinuierlich überwachten, dokumentierten und transparenten Betrieb von Kanalnetzen, Kläranlagen und weiteren wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Erfassung relevanter Messdaten, die Überwachung hydraulischer und biologischer Prozesse sowie die umfassende Dokumentation aller Betriebs- und Zustandsdaten.

Bundesland Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen Abwasserdurchflussmessung auf Abwasserbehandlungsanlagen Gesetzliche Grundlagen (Landesrecht)
Baden-Württemberg - Überprüfung der Messeinrichtung durch Sachverständige / Sachkundige mindestens alle 5 Jahre Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg (EKVO, 20.02.2001)
Bayern Überprüfung der Einstellung des Drosselabflusses alle 5 Jahre Mindestens jährlich Kontrollmessung; jede 5. durch Hersteller oder anerkannte sachverständige Person Eigenüberwachungsverordnung Bayern (EÜV, 20.09.1995)
Berlin - (Regelung allgemein über Abwasseranlagen) Turnus durch Senatsverwaltung festgelegt; Prüfungen durch amtlich anerkannte Sachverständige Berliner Wassergesetz (BWG, 17.06.2005)
Brandenburg Alle 5 Jahre Sichtkontrolle Becken, hydraulische Kalibrierung, Kennlinienprüfung nach Herstellerangaben Bei behördlicher Anordnung: regelmäßig, mind. alle 2 Jahre durch zugelassenen Sachverständigen Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Bremen - - Bremisches Wassergesetz (BremWG, 24.02.2004)
Hamburg - Eigenüberwachung der Abwasseranlagen, ggf. durch geeignete Dritte (Fachbetriebe, Sachverständige, Untersuchungsstellen) Hamburgisches Wassergesetz (HWaG, 29.03.2005)
Hessen Alle 5 Jahre hydraulische Prüfung von Drosselorganen bei Regenentlastungen/-rückhaltebecken Erst- und Folgeprüfungen, i. d. R. alle 5 Jahre durch Prüfstelle nach § 11 EKVO Abwassereigenkontrollverordnung Hessen (EKVO, 23.07.2010)
Mecklenburg-Vorpommern - (nur allgemeine Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) Betreiber führt erforderliche Messungen/Kontrollen durch oder beauftragt geeigneten Dritten Selbstüberwachungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SÜVO, 20.12.2006)
Niedersachsen - - Niedersächsisches Wassergesetz (NWG, 10.06.2004 – Archivfassung)
Nordrhein-Westfalen Alle 5 Jahre Sichtkontrolle Becken + hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen (SüwV-Kan, heute durch SüwVO Abw ersetzt) Alle 3 Jahre Prüfung von Durchflussmessstellen durch sach- und fachkundige, anerkannte Prüfstelle Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom, 25.05.2004)
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw, 17.10.2013)
Rheinland-Pfalz - Spätestens alle 5 Jahre Überprüfung der Messgeräte durch Betreiber oder beauftragten Fachkundigen Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA, 18.08.1999)
Saarland - Erstprüfung innerhalb 3–5 Jahren, danach alle 5 Jahre; durch staatliche oder staatlich anerkannte Stelle Eigenkontrollverordnung Saarland (EKVO, 08.02.1994)
Sachsen - - Eigenkontrollverordnung Sachsen (EigenkontrollVO, 07.10.1994)
Sachsen-Anhalt - Mindestens jährlich Kontrollmessung durch Betreiber oder Sachverständige Eigenüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt (EigÜVO, 25.10.2010)
Schleswig-Holstein - Ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch Betreiber (oder Sachverständige) durchgängig sicherzustellen Selbstüberwachungsverordnung Schleswig-Holstein (SüVO)
Thüringen Alle 5 Jahre Prüfung der hydraulischen Funktionsfähigkeit inkl. Drosselorgan und Messeinrichtung durch Sachkundige Überprüfung und ggf. Justierung mindestens jährlich durch Sachkundigen Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO, 23.08.2004)

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